Ausstellungsordnung

des
 
 Deutschen Rassehunde Club e.V. (DRC)
 
eingetragen beim Amtsgericht Tostedt
unter Nr. VR 609
 


Hauptgeschäftsstelle
An der Bundesstraße 25
29614 Soltau

      Tel.: ++49 (0) 5191 973 90 60      
Fax: ++49 (0) 5191 973 90 71
 
 
  
 
 
§  1   Allgemeines
 
 
·     Rassehunde-Ausstellungen im Sinne dieser Ordnung sind vom DRC veranstaltete Rassehunde-Ausstellungen.
 
Es handelt sich hier um öffentliche Veranstaltungen, die der Bewertung von Rassehunden dienen, den Stand der Zucht vermitteln und der Öffentlichkeit die Vielfalt der Rassen zeigt. 
  • Eigentümer ist derjenige, der den Hund in seinem Eigentum hat. Aussteller ist derjenige, der auf Rassehunde-Ausstellungen die Formalitäten abwickelt und sich als solcher zu erkennen gibt.
 
 
  • Vorführer ist derjenige, der den Hund auf Rassehunde-Ausstellungen im Ring präsentiert.
 
  
 
§  2   Zulassung von Hunden
 
·        Zugelassen sind nur Rassehunde, die dem internationalen Standard entsprechen und die in ein vom DRC anerkanntes Zuchtbuch eingetragen sind. Ausgestellte Hunde werden auf ihre Identität geprüft.
·        Es gilt ein Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig kupierte Hunde (Ohren und oder Rute kupiert) aus dem In- und Ausland. (Ausnahme ist die jagdliche Verwendung gem. dem TschG. Hierfür ist allerdings ein Nachweis erforderlich).
·        Bissige, kranke, mit Ungeziefer befallene Hunde, sowie Hündinnen, die sichtlich trächtig oder in der Säugeperiode oder in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen nicht in die Ausstellungsräume eingebracht werden. Wer kranke Hunde in eine Ausstellung einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen. Nachweislich blinde Hunde dürfen an einer Ausstellung nicht teilnehmen. Außerdem sind kastrierte Rüden nicht zugelassen.
·        Für Hunde, die in die Ausstellungsräumlichkeiten eingebracht werden, muss eine gültige Tollwut-Impfung, an Hand des Impfausweises, nachgewiesen werden.
·         Läufige Hündinnen dürfen,  nach vorheriger Bekanntgabe im Ausstellungssekretariat, ausgestellt werden. (hier wird außerhalb der Ausstellungsräumlichkeiten gerichtet).
  
 
 
§  3   Zulassung von Ausstellern
 
  • Richter, Richteranwärter und Ringhelfer oder mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen können Hunde der Rassen, für die sie am Ausstellungstag tätig sind, nur in Ausnahmefällen und nur in Zustimmung mit dem Präsidium ausstellen. Sie dürfen nicht selbst vorführen und müssen während der Bewertung der Klasse, in der ihr Hund vorgestellt wird, den Ring verlassen.
  • Personen, die durch Beschluss des DRC – Präsidiums von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, sind von der Teilnahme and allen Rassehunde-Ausstellungen ausgeschlossen.
  • Kommerzielle Hundehändler dürfen an DRC – Ausstellungen nicht teilnehmen.
 
 
 
 
§  4   Anmeldung
 
·       Zur Meldung eines Hundes ist nur der Eigentümer berechtigt. Er kann sich vertreten lassen. Die Meldung darf nur unter dem im Zuchtbuch eingetragenen Namen des Hundes erfolgen. Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der Meldegebühr.
·       Mit der Meldung erkennt der Eigentümer die Ausstellungs-Ordnung als verbindlich an.
·       Der Eigentümer kann den Hund selbst oder durch eine beauftragte Person ausstellen lassen. Handlungen und /oder Unterlassungen der beauftragten Person wirken gegen den Eigentümer.
·       Doppelmeldungen sind unzulässig
·       Ein Zurückziehen der Meldung ist bis zum Tag des offiziellen Meldeschlusses in schriftlicher Form möglich. Der DRC behält sich das Recht vor, bis max. 25% der Meldegebühr als Bearbeitungsgebühr einzubehalten.
·       Verlegt der DRC den Ausstellungstermin, kann die Meldung schriftlich zurückgezogen werden.
 
 
 
 
 
 
§  5   Meldegelder
 
  • Das Meldegeld wird vom DRC festgelegt und mit der Einladung bekannt gegeben.
 
 
 
 
§  6   Haftung
 
  • Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre Hunde verursacht werden.
 
 
 
 
§  7   Pflichten des Ausstellers / Vorführers
 
  • Der Aussteller / Vorführer erkennt an, dass Formwertnoten und Platzierungen des Zuchtrichters unanfechtbar sind. Sie unterliegen keiner Überprüfung. Eine Beleidigung / Verunglimpfung des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner Bewertungen und Platzierungen ist unzulässig
  • Für das rechtzeitige Vorführen der Hunde ist der Aussteller / Vorführer selbst verantwortlich.
  • Die Ringdokumente einschließlich der Abstammungsnachweise( Ahnenpässe) der gemeldeten Hunde sind auf Anforderung des Richters vorzulegen.
  • Die korrekte Katalog- / Ringnummer ist von der den Hund vorführenden Person deutlich sichtbar zu tragen. Gleiches gilt auch für das Verlassen des Ausstellungsgebäudes.
  • Störendes „double handling“ kann mit dem Ausschluss des Hundes, zu dessen Gunsten das „double handling“ stattfindet, durch den amtierenden Richter, geahndet werden. Eine Störung ist dann anzunehmen, wenn die Beurteilungsvorgänge erschwert oder beeinträchtigt werden, Gegen den Aussteller / Vorführer kann ein Ausstellungsverbot erlassen werden.
  • Die Verwendung von so genannten Galgen ist auf allen Ausstellungen des DRC untersagt. Die Anwendung von Hilfsmitteln, die über das Kämmen und Bürsten hinausgehen, ist untersagt.
 
 
 
 
§  8   Rechte des Ausstellers
 
  • Formelle Beanstandungen an der Durchführung der Rassehunde – Ausstellung, an der Bewertung des vorgeführten Hundes, sowie an der Vergabe von Titeln sind unverzüglich dem Richterobmann bzw. dem Präsidium anzuzeigen.
 
 
 
 
§  9   Hausrecht
 
  • Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Er ist berechtigt, für die laufende und weitere von ihm durchgeführte Rassehunde – Ausstellungen gegen Personen, die den geordneten Ablauf stören oder gegen die Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen, Hausverbote auszusprechen. Den Anweisungen des Ausstellungsobmannes und seines Beauftragten ist Folge zu leisten.
  • In den Ausstellungsräumen / -gebäuden gilt ein generelles Rauchverbot.
 
 
 
 
§ 10  Personen im Ring
 
  • Außer dem Zuchtrichter, dem zugelassenen Zuchtricht-Anwärter, dem Ringhelfer und den Hundeführern hat sich niemand im Ring aufzuhalten. Der Ausstellungsobmann hat das Recht, die Bewertungsringe zu betreten. Auf die Beurteilung der Hunde darf kein Einfluss genommen werden.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Babyklasse
3 – 05 Mon.
Jüngstenklasse
6 – 08 Mon.
Jugendklasse
9 – 12 Mon.
Junghundklasse  Kleinrasse*
13 – 14 Mon.
Junghundklasse  Großrasse*
13 – 17 Mon.
Offene Klasse –  Kleinrasse*
ab   15 Mon.
Offene Klasse –  Großrasse*
ab   18 Mon.
Championklasse
für Hunde mit Nat. oder  Int. Championat 
Zuchtklasse
Hündinnen die zur Zucht verwendet werden
Gebrauchshundklasse
Hunde mit mind. einem Abrichtekennzeichen
Ehrenklasse
für Hunde mit Nat. undInt. Championat
Ehrenklasse Gold
für Hunde mit Ehrenchampionat
Int.Ausst.Ch.Bronze
für Hunde mit Ehr. Championat Gold
Int.Ausst.Ch. Silber
für Hunde mit IAC-Bronze
Int.Ausst.Ch. Gold
für Hunde mit IAC-Silber
Final-Cup
für Hunde mit IAC-Gold
Super-Final-Cup
für Hunde mit allen Championaten
Weißer Kristall
für Hunde mit Super-Final-Cup
Cup Royal
für Hunde mit Weißem Kristall
Altersklasse
für Hunde ab dem 7. Lebensjahr
Koppelklasse
2 Hunde gleicher Rasse,  im Aussehen möglichst  ähnlich
Nachzuchtklasse
Ein Elterntier mit Nachkommen, im Aussehen mögl.  gleich
Zuchtgruppe
Hunde eines Züchters,  Aussehen mögl. gleich,  so wenig wie möglich verwandt
* Kleinrasse  –  bis    45  cm WR
* Großrasse  –  ab    45  cm WR


  • Der Hund muss am Tag vor der Rassehunde - Ausstellung  das für die Alterszuordnung geforderte Lebensalter erreicht haben.
  • Das Versetzen eines Hundes in eine andere Klasse als gemeldet ist nur möglich, wenn dieser in Bezug auf das Alter, Geschlecht, Farbschlag, Haarart oder durch einen Fehler der Ausstellungsleitung in eine falsche Klasse eingeordnet wurde. Ist die Klassenordnung unter Einbeziehung des Meldescheins nicht eindeutig, so ordnet der Veranstalter / Richter den Hund einer Klasse zu. Es ist untersagt, den Hund auf Wunsch eines Ausstellers in eine andere Klasse zu versetzen, ohne das einer der  vorher genannten Vorraussetzungen erfüllt sind.
 
 
 

 
 
§ 12  Die Bewertungen und Anwartschaften

 

Folgende Anwartschaften werden vergeben
Anwartschaft auf das
Babychampionat
BA
Anwartschaft auf das
Jüngstenchampionat
Anwartschaft auf das
Jugendchampionat
JA
Anwartschaft auf das
Junghundchampionat
JH
Anwartschaft auf das
Nationale Championat
CAC
Anwartschaft auf das
Internationale Championat
CACIB
Anwartschaft auf das
Int. Ehren-Championat    
CACH
Anwartschaft auf das
Int. Ehren-Championat Gold
CACH-G
Anwartschaft auf das
Int. Ausstellungschampionat Bronze
IAC-B
Anwartschaft auf das
Int. Ausstellungschampionat Silber
IAC-S
Anwartschaft auf das
Int. Ausstellungschampionat Gold
IAC-G
Anwartschaft auf den
Final-Cup
 
Anwartschaft auf den
Super-Final-Cup
 
Anwartschaft auf den
Weißen Kristall
 
Anwartschaft auf den
Cup Royal
 
Anwartschaft auf das
Alterschampionat
SC
 
 

SG 1   Baby-Sg. (BA),  Jüngsten-Sg. (JÜ),  Jugend-Sg.  (JA),  Junghund-Sg. (JH)
V 1      CACIB,  CACH,  CACH-G,  IAC-B,  IAC-S,  IAC-G,  SC
V 2      CAC
V3
V4
 
 
 
 
§ 13  Verspätet erscheinende Aussteller
 
  • Wird ein Hund in den Ring gebracht, nachdem einer der Hunde bereits mit der Formwertnote SG1 oder V1 gewertet wurde, erhält er höchstens die Formwertnote V2. Trifft der Aussteller ein, nachdem der Richter seine Tätigkeit im Ring für die entsprechende Rasse / Gruppe beendet hat, so erfolgt die Bewertung des Hundes zu einem vom Zuchtrichter festgelegten Zeitpunkt.
 
 
 
§ 14  Zulassung von Zuchtrichtern
 
  • Auf allen Rassehunde – Ausstellungen dürfen nur die in der Richterliste des DRC aufgeführten Zuchtrichter tätig werden. Die Ausstellungsleitung behält sich das Recht vor einen Tausch, der zu Ausstellungsbeginn bzw. im Katalog bekannt gegebenen Richter vorzunehmen.
 
 
 
 
 
 
§ 15  Pflichten des Zuchtrichters
 
  • Es ist untersagt, Hunde zu richten, die nicht auf den Bewertungsbögen und / oder im Katalog verzeichnet sind. Eine Ausnahme, ist nur dann zulässig, wenn der Aussteller eine schriftliche Bescheinigung der DRC – Ausstellungsleitung vorweist, aus der ersichtlich ist, dass der Hund rechtzeitig gemeldet war, aber in Folge eines Versehens nicht aufgeführt wurde.
  • Der Zuchtrichter muss die Identität des Hundes an Hand des Abstammungsnachweis (Ahnenpass) und der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Identifikationsmerkmale feststellen.
  • Während des Richtens hat der Zuchtrichter einen Bericht über jeden zu beurteilenden Hund zu schreiben oder zu diktieren. Die Bewertungsbögen müssen von ihm selbst unterzeichnet werden.
 
 
 
§ 16  Anmeldung
 
·         Die Anmeldung zu Rassehunde – Ausstellungen des DRC kann entweder über den einheitlichen Vordruck, oder über das Internet (www.drc-soltau.de) erfolgen. Eine gesonderte Meldebestätigung erfolgt nicht.
 
 
 
§ 17  Einlass
 
·         Der Einlass zur Rassehunde – Ausstellung des DRC ist kostenfrei.
·         Die zur Rassehunde – Ausstellung gemeldeten Hunde sind innerhalb der im Programm angegebenen Einlasszeiten einzubringen.
·         Für jeden einzubringenden Hund muss beim Eintritt eine gültige Tollwutimpfung nachgewiesen werden.
 
 
 
§ 18  Reihenfolge des Richtens
 
·         Das Richten wird pro Rasse nach Rüden und Hündinnen getrennt durchgeführt. Es beginnt mit der niedrigsten Klasse. Läufige Hündinnen werden separat, außerhalb der  Ausstellungsräume, gerichtet.
 
 
 
§ 19  Ordnungsbestimmungen
 
·         Verstöße gegen Regelungen dieser Ordnung können mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werdendes können folgende Maßnahmen verhängt werden:
1.       Verwarnung
2.       Aberkennung von Titeln und Anwartschaften des Hundes
3.       Verhängung eines befristeten Ausstellungsverbotes
4.       Verhängung eines unbefristeten Ausstellungsverbotes
 
·         Maßgebend für die Maßnahme ist die schwere oder die Wiederholung von Verstößen. Betroffene der Maßnahme können der Eigentümer, der Aussteller oder der Vorführer sein
·         Besondere Verstöße sind:
5.       Störung des geordneten Ablaufs von Rassehunde – Ausstellungen
6.       Zuwiderhandlung gegen eine Anweisung der Ausstellungsleitung / des Richters
7.       Aufenthalt im Ring ohne Berechtigung
8.       Einbringung eines nicht zugelassenen Hundes in das Ausstellungsgelände
9.       Beleidigung des Zuchtrichters oder öffentliche, mündliche oder schriftliche Kritik an dessen Bewertung.
10.    Erschleichung der Teilnahme durch falsche Angaben bei der Anmeldung.
11.    Vornahme von Veränderungen oder Eingriffen am gemeldeten Hund oder Duldung der Vornahme durch eine beauftragte Person, die geeignet sein könnte, den Zuchtrichter zu täuschen, oder Vorführung oder Duldung der Vorführung solcher Hunde durch eine beauftragte Person.
12.    Nichtzahlung von Meldegebühren.
  • Hunde, die sich auf einer Rassehunde – Ausstellung als bissig oder unangemessen aggressiv gegenüber Menschen oder anderen Hunden erweisen, können mit einer befristeten oder unbefristeten Ausstellungssperre belegt werden. Personen, die durch Beschluss des DRC - Präsidiums von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, sind von der Teilnahme an allen Rassehunde – Ausstellungen im DRC ausgeschlossen.
Dies gilt auch für Hunde, an denen unbehebbare Manipulationen vorgenommen wurden.
 
 
 
  • Zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen diese Ordnung ist das DRC – Präsidium.
  • Gegen die Endscheidung des DRC – Vorstandes kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des schriftlichen Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid, als auch der Widerspruch ist durch Einschreiben / Rückschein zu übersenden. Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, soweit vom DRC – Präsidium keine sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
 
 
 
 
§ 20  Durchführungsbestimmungen
 
  • Das DRC – Präsidium ist ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu dieser Ordnung zu erlassen.
 
 
 
 
§ 21  Schlussbestimmungen
 
  • Änderungen und Ergänzungen zu dieser Ordnung können durch das DRC – Präsidium vorgenommen werden.
 
  • Diese Ordnung tritt am 01.März 2009 in Kraft.
 

 
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