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§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen "Deutscher Rassehunde Club e.V. (später als DRC bezeichnet) und hat
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seinen Sitz in 29614 Soltau.
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Der Verein ist in das Vereinsregister unter VR-200635 des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Sinn und Zweck
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a) Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von Rassehundezüchtern und Liebhabern mit
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dem Ziel der weiteren Verbesserung der jeweiligen Rasse. Um recht vielen Hundezüchtern und
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Liebhabern aller Rassen Möglichkeit zur Weiterzucht zu ermöglichen, hat der DRC die Aufgaben
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übernommen, kynologische Veranstaltungen, nationale und internationale Ausstellungen und
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Zuchtschauen zu veranstalten. Des Weiteren übernimmt der Verein für seine angeschlossenen
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Gruppen und Vereine im In- und Ausland eine nationale und internationale Dachverbandsfunktion
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und vergibt im Rahmen seiner oben genannten Ausstellungen/Veranstaltungen die entsprechenden
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Anwartschaften und Titel.
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Zu den besonderen Aufgaben des DRC gehören unter anderem:
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1. Ausbildung von Richteranwärtern und Zuchtwarten.
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2. Ernennung von Richtern und Zuchtwarten.
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3. Regelmäßige Schulung der Richter und Zuchtwarte.
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4. Überwachung und regelmäßige Kontrolle der Zuchtstätten durch dafür eingesetzte Personen.
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5. Der Verein stellt einheitliche Bestimmungen für Zuchttauglichkeitsprüfungen und
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Leistungsprüfungen auf und sorgt für deren Einhaltung.
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b) Der Vorstand ist ermächtigt, Aufgaben, die nicht dem ideelen Bereich des DRC unterliegen, und dem
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wirtschaftlichen Teil zugeordnet werden muss, an dritte Personen oder Firmen auftragsgemäß auf
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eigene Rechnung zu vergeben. Im Bedarfsfall oder bei Zweckmäßigkeit sind Insichgeschäfte, die vom
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Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden, erlaubt.
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c) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
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"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
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in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Anhäufung eines Vermögens steht ausdrücklich
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im Widerspruch zu den Aufgaben des DRC. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
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Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
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unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes können für
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ihren Arbeits- und Zeitaufwand, die dem Zwecke des Vereins dienen Vergütungen erhalten.
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Die Vergütung darf nicht unverhältnismäßig hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die
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d) Der DRC führt ein eigenes Zuchtbuch für alle Rassen.
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e) Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist unbegrenzt
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede volljährige Person werden, wenn diese die Satzung des DRC anerkennt. Minderjährige
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können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.
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Die Mitgliedschaft wird schriftlich oder per Online-Formular beantragt. Über die Neuaufnahme und über
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die Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung kann ohne Angaben von Gründen
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geschehen. Mitglied ist, wer durch den Vorstand in den Verein aufgenommen wurde und seinen
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Jahresbeitrag entrichtet hat. Unzuverlässige Züchter und solche, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen
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und unterbringen, können keine Mitglieder im DRC werden. Hundehändler und gewerbsmäßige
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Hundevermittler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen Hundehändler ist derjenige, der Hunde
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zum Zweck der Wiederveräußerung in seinem Namen einkauft.
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Dem DRC können auch andere Hundevereine beitreten die sich dieser Satzung unterwerfen. Diese Vereine
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bleiben jedoch rechtlich selbstständige Vereine. Der DRC übernimmt für seine angeschlossenen Vereine
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grundsätzlich keine Haftung. Der 1. Vorsitzende eines Mitgliedvereins vertritt in der
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Delegiertenversammlung des DRC die Mitglieder seines Vereins mit einer Stimme. Über die Aufnahme
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eines Vereines entscheidet der Vorstand des DRC mit einfacher Mehrheit.
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Der DRC besteht aus Voll- und Familienmitgliedern. Letzteres kann jeder Familienangehörige eines
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Vollmitgliedes werden. Familienmitglieder haben volles Stimmrecht, erhalten jedoch keine
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Vereinszeitschrift und Informationen zugestellt.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nach vorheriger
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Kündigung nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung ist spätestens drei Monate
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vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zu richten.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden wenn es schuldhaft in
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grober Weise die Interessen des Vereines verletzt.
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a) Wenn eine für die Annahme der Mitgliedschaft maßgebende Vorraussetzung nach vorheriger Anhörung
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nicht, oder nicht mehr zutrifft.
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b) beim Verstoß gegen die Satzung des DRC.
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c) beim Verstoß gegen die Zucht- und Ausstellungsordnung des DRC, sowie gegen die allgemeinen
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Tierschutzverordnungen.
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d) 1. Bei Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge.
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2. Bei Nichtbezahlung einer sonstigen Schuld an die Hauptgeschäftsstelle, wenn nach Mahnung
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innerhalb von vier Wochen keine Zahlung erfolgt ist.
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e) oder wenn ein Mitglied das Ansehen des DRC durch Wort, Handlungen oder Schrift geschädigt,
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bzw. Unruhe im Verein gestiftet hat.
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f) wiederholte Verfehlungen gegen die Satzung bzw. gegen die Beschlüsse des Vorstandes / Ehrenrates.
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g) einem ausgeschlossenem Mitglied wird das Zuchtbuch gesperrt. Des Weiteren verliert ein
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ausgeschlossenes Mitglied die Befugnis als Richter oder Richteranwärter im Namen des
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DRC tätig zu sein.
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Gegen den Ausschluss ist innerhalb von drei Wochen ein Einspruch durch eingeschriebenen Brief
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an den Vorsitzenden des Ehrenrates zulässig. Innerhalb der gleichen Frist ist ein Kostenvorschuss, für die
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Durchführung des Einspruches gemäß der Ehrenratsordnung, zu entrichten. Wird die Frist zur
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Einspruchlegung oder die Zahlung des Kostenvorschusses versäumt, wird das Mitglied so behandelt,
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als habe es den Ausschluss anerkannt.
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen des DRC teilzunehmen.
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Alle Mitglieder können zu jedem Amt, soweit es ihren Fähigkeiten entspricht, gewählt werden.
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Barauslagen, die im Interesse des DRC getätigt werden, sind nachzuweisen. Nach Feststellung durch den
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Vorstand sind diese zu erstatten. (Fahrgeld, Kilometergeld, Übernachtung, Spesen, Porto und
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Telefongebühren). die Satzung und die jeweils in Frage kommende Zuchtordnung genauestens zu
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beachten und ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen.
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§ 6 Mitgliedsbeiträge und Zuchtgebühren
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a) Jedes Vollmitglied entrichtet eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe in der
jeweiligen Jahreshauptversammlung beschlossen wird.
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b) Der Beitrag eines Familienmitgliedes soll die halbe Höhe des Vollmitgliedes betragen.
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c) Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist im Voraus zu bezahlen, spätestens jedoch bis zum 31. Januar
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des laufenden Geschäftsjahres.
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d) Wird der Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, so ruhen alle Mitgliedsrechte und die Zusendung von
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Informationen und Zeitschriften wird eingestellt.
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e) Für besondere Härtefälle gilt eine Härtefallregel. Dazu müssen vom zuständigen Landesverband
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entsprechende Anträge an die Geschäftsstelle gestellt werden. Nach Prüfung des Antrages erhält
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das Mitglied über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten über die
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Geschäftsstelle Bescheid.
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f) Für passive Mitglieder gilt der hälftige Mitgliedsbeitrag eines Vollmitgliedes.
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g) Für dem DRC angeschlossenen Vereinen werden die Mitgliedsbeiträge durch den Vorstand des
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DRC festgelegt.
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§ 7 Organe des DRC
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a) Der DRC gliedert sich in Landesverbände und Ortsgruppen auf. Die Landesverbände und
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Ortsgruppen sind keine selbstständigen Vereine. Sie führen keine Kasse und können keine
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Beschlüsse fassen, die den DRC als Ganzes betreffen. Die Landesverbände und
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Landesverbandsvorsitzenden werden durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit ernannt
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Der Landesverband besteht aus dem
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1) 1. Vorsitzender
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2) dem Stellvertreter
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3) dem Schriftführer
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Die Ortsgruppen werden auf Landesverbandsbeschluss mit einfacher Mehrheit ernannt.
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Die Ortsgruppen bestehen ebenfalls aus dem:
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1) 1. Vorsitzender
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2) dem Stellvertreter
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3) dem Schriftführer
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Die Ortsgruppen wählen alle vier Jahre und zwar im gleichen Zeitraum wie die Delegierten-
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Versammlung ihren Vorstand. Das erstellte Protokoll ist der Hauptgeschäftsstelle einzureichen.
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Die Ortsgruppen sind mit jeweils 2 Stimmen bei den für sie zuständigen Landesverbänden durch
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Delegierte vertreten. Eine Stimme hat der Vorstand und eine Stimme die Ortsgruppe.
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Die Landesverbände sind jeweils mit zwei Stimmen bei den Hauptversammlungen des DRC vertreten.
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Eine Stimme der Vorstand und eine Stimme der Landesverband.
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Auf der Hauptversammlung des DRC wird durch diese Delegierten der Landesverbände
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der Vorstand gewählt. Die zwei Delegiertenstimmen eines Landesverbandes können aus Gründen
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der Kostenersparnis auf einen Delegierten vereinigt werden. Übertragungsrechte an andere
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Landesverbände des DRC sind nicht statthaft. Jedes Vorstandmitglied hat eine Stimme. Bei
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Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende
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b) Der Vorstand besteht aus:
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1) dem 1. Vorsitzenden
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2) dem 2. Vorsitzenden
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3) dem Schriftführer
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4) dem Geschäftsführer
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5) dem Kassenwart
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6) dem Hauptzuchtwart für Großrassen
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7) dem Hauptzuchtwart für Kleinrassen
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8) dem Obmann und Ausbilder für das
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Gebrauchshundewesen
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9) dem Richterobmann
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Der Aufgabenbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder wird in der Geschäftsordnung geregelt.
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Hierfür ist der Vorstand zuständig.
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Fällt ein Vorstandsmitglied aus, beruft der Vorstand für diesen einen Ersatz. Dieser muss aber
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bei der nächsten Delegierten-Versammlung bestätigt werden. Aus den Reihen der Mitglieder
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kann der Vorstand mit Beiräten und Fachausschüssen erweitert werden.
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Diese Fachausschüsse haben in ihren Bereichen Beschlussbefugnis. Beschlüsse der
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Fachausschüsse treten, nach Bestätigung des Vorstandes, sofort in Kraft.
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Die Zusammensetzung der Fachausschüsse wird vom Vorstand bestimmt.
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Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Delegierten-Versammlung für die Dauer von 4 Jahren.
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Es bleibt bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die Abstimmungen innerhalb des
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Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
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Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (Brief bzw. FAX)
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gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich
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(Brief bzw. FAX) erklären. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
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1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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c) Die Delegierten-Versammlung: Sie besteht aus den Delegierten der Landesverbände und dem
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Vorstand und ist auch für die Auflösung und Liquidation des Vereins zuständig.
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Ferner muss eine Delegierten-Versammlung einberufen werden vom Vorstand, wenn 1/4 aller
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Delegierten die Einberufung unter Angaben von Gründen beantragt
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d) Der Ehrenrat, besteht aus drei Mitgliedern, die von der Delegierten Versammlung gewählt werden
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und keine Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Der Ehrenrat entscheidet über die vom
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Vorstand beschlossenen Mitgliederausschlüsse und die Verhängung sofortiger Vereinsstrafen,
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falls von dem Betroffenen dagegen Einspruch eingelegt wird.
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Weiter entscheidet er über Beschwerden gegen den Vorstand und schlichtet Streitigkeiten
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innerhalb des Vereines, wenn er vom Vorstand oder den Mitgliedern angerufen wird.
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Die Vorraussetzungen und Durchführungen werden in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt.
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§ 8 Vertretungsberechtigte Personen
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Der DRC wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB durch den 1.Vorsitzenden
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und dem 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind je allein vertretungsberechtigt.
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Der 2.Vorsitzende soll jedoch nur tätig werden, wenn der 1.Vorsitzende seines Amtes verhindert ist,
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oder auf Anweisung des 1.Vorsitzenden.
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§ 9 Die Delegierten-Hauptversammlung
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1) Die Delegierten-Hauptversammlung ist das oberste Organ des DRC und besteht aus dem Vorstand
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und den Delegierten. Über die ordentliche Delegierten-Hauptversammlung wird vom Schriftführer
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ein Protokoll geführt, das vom 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
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und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgelegt,
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das auch jeweils den Ort der Delegierten Hauptversammlung festlegt. Die Einladung ist vom Vorstand
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schriftlich 3 Wochen vorher durch einfachen Brief bekannt zugeben. Maßgebend für die Einhaltung
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der Frist ist das Datum des Poststempels.
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2) Anträge auf Beschlussfassung in der ordentlichen Delegierten-Hauptversammlung müssen
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spätestens 10 Tage vor der Delegierten-Versammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
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Über die Zulassung nicht fristgerecht gestellter Anträge oder solcher, die erst bei der
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Delegierten-Hauptversammlung gestellt werden, entscheidet die Delegierten-Hauptversammlung
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mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Abstimmungen, die die eigene Person betreffen, hat sich dieser der
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Stimme zu enthalten.
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3) Die Delegierten-Hauptversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der
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anwesenden Vorstandmitglieder und der Delegierten. Die Delegierten-Hauptversammlung fällt ihre
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Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit
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von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei allen Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten
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Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei abermaliger Stimmengleichheit
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entscheidet das Los. Bei der Veröffentlichung der Ladung sind Ort und Zeit der Tagung und die
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Tagesordnung anzugeben. Stimmberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder und Delegierten
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4) Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
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1. Geschäftsbericht des 1.Vorsitzenden
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2. Kassenbericht des Buchführers
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3. Bericht des Kassenprüfers
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4. Entlastung des Vorstandes
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5. Berichte der Obmänner
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6. Wahl eines Wahlausschusses (bei Neuwahlen)
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7. Entlastung des Vorstandes
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8. Wahl des Vorstandes und des Ehrenrates (bei Neuwahlen)
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9. Beraten über fristgerecht eingereichte Anträge
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10. Verschiedenes
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Die Wahl des Vorstandes durch die Delegierten-Hauptversammlung ist für das Amt des 1. Vorsitzenden
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durch Stimmzettel in geheimer direkter Wahl durchzuführen. Bei nur einem Wahlvorschlag
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erübrigt sich die Wahl durch Stimmzettel. Es kann dann mit Handzeichen gewählt werden. Die Wahlen
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für die übrigen Ämter erfolgen durch Handzeichen.
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§ 10 Die Auflösung
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Die Auflösung des Vereins (DRC) kann nur bei einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer
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2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins (DRC)
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oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das gesamte Vermögen des Vereins an den
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Tierschutzverein für den Altkreis Soltau 1968 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
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gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 11 Befugnis zur Änderung der Satzung
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Der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, ist befugt, geringfügige
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durch das Registergericht / Finanzamt geforderte Änderungen der Satzung, ohne
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Mehrheitsbeschluss der Delegiertenversammlung vorzunehmen
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