Satzung

 Deutscher Rassehunde

Club e.V. (DRC)

                    Stand vom 03.07.2010 

 

 

§ 1  Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Deutscher Rassehunde Club e.V. (später als DRC bezeichnet) und hat

seinen Sitz in  29614 Soltau.

Der Verein ist in das Vereinsregister unter VR-200635 des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Sinn und Zweck

 

a) Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von Rassehundezüchtern und Liebhabern mit

    dem Ziel der weiteren Verbesserung der jeweiligen Rasse. Um recht vielen Hundezüchtern und

    Liebhabern aller Rassen Möglichkeit zur Weiterzucht zu ermöglichen, hat der DRC die Aufgaben

    übernommen, kynologische Veranstaltungen, nationale und internationale Ausstellungen und   

    Zuchtschauen zu veranstalten. Des Weiteren übernimmt der Verein für seine angeschlossenen

    Gruppen und Vereine im In- und Ausland eine nationale und internationale Dachverbandsfunktion  

    und vergibt im Rahmen seiner oben genannten Ausstellungen/Veranstaltungen die entsprechenden

    Anwartschaften und Titel.

 

  Zu den besonderen Aufgaben des DRC gehören unter anderem:

 

1. Ausbildung von Richteranwärtern und Zuchtwarten.

2. Ernennung von Richtern und Zuchtwarten.

3. Regelmäßige Schulung der Richter und Zuchtwarte.

4. Überwachung und regelmäßige Kontrolle der Zuchtstätten durch dafür eingesetzte Personen.

5. Der Verein stellt einheitliche Bestimmungen für Zuchttauglichkeitsprüfungen und

    Leistungsprüfungen auf und sorgt für deren Einhaltung.

   

b) Der Vorstand  ist ermächtigt, Aufgaben, die nicht dem ideelen Bereich des DRC unterliegen, und dem

     wirtschaftlichen Teil zugeordnet werden muss, an dritte Personen oder Firmen auftragsgemäß auf

     eigene Rechnung zu vergeben. Im Bedarfsfall oder bei Zweckmäßigkeit sind Insichgeschäfte, die vom

     Vorstand  mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden, erlaubt.

    

c) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

    "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Anhäufung eines Vermögens steht ausdrücklich

im Widerspruch zu den Aufgaben des DRC. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  

     Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch

     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes können für

 ihren Arbeits- und Zeitaufwand, die dem Zwecke des Vereins dienen Vergütungen erhalten.

 Die Vergütung darf nicht unverhältnismäßig hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die

 

  d) Der DRC führt ein eigenes Zuchtbuch  für alle Rassen.

  e) Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist unbegrenzt

 

 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede volljährige Person werden, wenn diese die Satzung des DRC anerkennt. Minderjährige

können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich oder per Online-Formular beantragt. Über die Neuaufnahme und über

die Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung kann ohne Angaben von Gründen

geschehen. Mitglied ist, wer durch den Vorstand in den Verein aufgenommen wurde und seinen 

Jahresbeitrag entrichtet hat. Unzuverlässige Züchter und solche,  die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen

und unterbringen, können keine  Mitglieder  im DRC werden. Hundehändler und gewerbsmäßige

Hundevermittler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen Hundehändler ist derjenige, der Hunde    

zum Zweck der Wiederveräußerung in seinem Namen einkauft.

Dem DRC können auch andere Hundevereine beitreten die sich dieser Satzung unterwerfen. Diese Vereine  

bleiben jedoch rechtlich selbstständige Vereine. Der DRC übernimmt für seine angeschlossenen Vereine  

grundsätzlich keine Haftung. Der 1. Vorsitzende eines Mitgliedvereins vertritt in der

Delegiertenversammlung des DRC die Mitglieder seines Vereins mit einer Stimme. Über die Aufnahme

eines Vereines entscheidet der Vorstand des DRC mit einfacher Mehrheit.

Der DRC besteht aus Voll- und Familienmitgliedern. Letzteres kann jeder Familienangehörige eines

Vollmitgliedes werden. Familienmitglieder haben volles Stimmrecht, erhalten jedoch keine

Vereinszeitschrift und Informationen zugestellt.  

 

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nach vorheriger

Kündigung nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung ist spätestens drei Monate

vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zu richten.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden wenn es schuldhaft in

grober Weise die Interessen des Vereines verletzt.

 

a) Wenn eine für die Annahme der Mitgliedschaft maßgebende Vorraussetzung nach vorheriger Anhörung

    nicht, oder nicht mehr zutrifft.

b) beim Verstoß gegen die Satzung des DRC.

c) beim Verstoß gegen die Zucht- und Ausstellungsordnung des DRC, sowie gegen die allgemeinen

    Tierschutzverordnungen.

d)  1. Bei Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge.

     2. Bei Nichtbezahlung einer sonstigen Schuld an die Hauptgeschäftsstelle, wenn nach Mahnung

         innerhalb von vier Wochen keine Zahlung erfolgt ist.

e) oder wenn ein Mitglied das Ansehen des DRC durch Wort, Handlungen oder Schrift geschädigt,

    bzw. Unruhe im Verein gestiftet hat.

f) wiederholte Verfehlungen gegen die Satzung bzw. gegen die Beschlüsse des Vorstandes / Ehrenrates.

g) einem ausgeschlossenem Mitglied wird das Zuchtbuch gesperrt. Des Weiteren verliert ein

    ausgeschlossenes Mitglied die Befugnis als Richter oder Richteranwärter im Namen des 

    DRC tätig zu sein.

 

Gegen den Ausschluss ist innerhalb von drei Wochen ein Einspruch durch eingeschriebenen Brief

an den Vorsitzenden des Ehrenrates zulässig. Innerhalb der gleichen Frist ist ein Kostenvorschuss, für die

Durchführung des Einspruches gemäß der Ehrenratsordnung, zu entrichten. Wird die Frist zur

Einspruchlegung oder die Zahlung des Kostenvorschusses versäumt, wird das Mitglied so behandelt,  

als habe es den Ausschluss anerkannt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen des DRC teilzunehmen.   

Alle Mitglieder können zu jedem Amt, soweit es ihren Fähigkeiten entspricht, gewählt werden.  

Barauslagen, die im Interesse des DRC getätigt werden, sind nachzuweisen. Nach Feststellung durch den  

Vorstand sind diese zu erstatten. (Fahrgeld, Kilometergeld, Übernachtung, Spesen, Porto und

Telefongebühren). die Satzung und die jeweils in Frage kommende Zuchtordnung genauestens zu  

beachten und ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Zuchtgebühren

 

a) Jedes Vollmitglied entrichtet eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe in der 
    jeweiligen Jahreshauptversammlung beschlossen wird.
  

b) Der Beitrag eines Familienmitgliedes soll die halbe Höhe des Vollmitgliedes betragen.

c) Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist im Voraus zu bezahlen, spätestens jedoch bis zum 31. Januar  

    des laufenden Geschäftsjahres.

d) Wird der Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, so ruhen alle Mitgliedsrechte und die Zusendung von

    Informationen und Zeitschriften wird eingestellt.

e) Für besondere Härtefälle gilt eine Härtefallregel. Dazu müssen vom zuständigen Landesverband   

    entsprechende Anträge an die Geschäftsstelle gestellt werden. Nach Prüfung des Antrages erhält

    das Mitglied über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten  über die  

    Geschäftsstelle Bescheid.

f) Für passive Mitglieder gilt der hälftige Mitgliedsbeitrag eines Vollmitgliedes.

g) Für dem DRC angeschlossenen Vereinen werden die Mitgliedsbeiträge durch den Vorstand des

    DRC festgelegt.

 

 

§ 7 Organe des DRC

 

a) Der DRC gliedert sich in Landesverbände und Ortsgruppen auf. Die Landesverbände und

    Ortsgruppen sind keine selbstständigen Vereine. Sie führen keine Kasse und können keine

    Beschlüsse fassen, die den DRC als Ganzes betreffen. Die Landesverbände und      

    Landesverbandsvorsitzenden werden durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit ernannt  

    Der Landesverband besteht aus dem

          1)    1. Vorsitzender

          2)    dem Stellvertreter

          3)    dem Schriftführer

 

    Die Ortsgruppen werden auf Landesverbandsbeschluss mit einfacher Mehrheit ernannt.

    Die Ortsgruppen bestehen ebenfalls aus dem:

          1)    1. Vorsitzender

          2)    dem Stellvertreter

          3)    dem Schriftführer

 

     Die Ortsgruppen wählen alle vier Jahre und zwar im gleichen Zeitraum wie die Delegierten-

     Versammlung ihren Vorstand. Das erstellte Protokoll ist der Hauptgeschäftsstelle einzureichen.

     Die Ortsgruppen sind mit jeweils 2 Stimmen bei den für sie zuständigen Landesverbänden durch

     Delegierte vertreten. Eine Stimme hat der Vorstand und eine Stimme die Ortsgruppe.

     Die Landesverbände sind jeweils mit zwei Stimmen bei den Hauptversammlungen des DRC vertreten.

     Eine Stimme der Vorstand und eine Stimme der Landesverband.

    

     Auf der Hauptversammlung des DRC wird durch diese Delegierten der Landesverbände

     der Vorstand gewählt. Die zwei Delegiertenstimmen eines Landesverbandes können aus Gründen

     der Kostenersparnis auf einen Delegierten vereinigt werden. Übertragungsrechte an andere

     Landesverbände des DRC sind nicht statthaft. Jedes Vorstandmitglied hat eine Stimme. Bei

     Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende

 

b)  Der Vorstand besteht aus:

          1) dem 1. Vorsitzenden

          2) dem 2. Vorsitzenden

          3) dem Schriftführer

          4) dem Geschäftsführer

          5) dem Kassenwart

          6) dem Hauptzuchtwart für Großrassen

          7) dem Hauptzuchtwart für Kleinrassen

          8) dem Obmann und Ausbilder für das

              Gebrauchshundewesen

          9) dem Richterobmann

 

     Der Aufgabenbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder wird in der Geschäftsordnung geregelt.

     Hierfür ist  der Vorstand zuständig.

 

      Fällt ein Vorstandsmitglied aus, beruft der Vorstand für diesen einen Ersatz. Dieser muss aber 

      bei der nächsten Delegierten-Versammlung bestätigt werden. Aus den Reihen der Mitglieder

      kann der Vorstand mit Beiräten und Fachausschüssen erweitert werden.

      Diese Fachausschüsse haben in ihren Bereichen Beschlussbefugnis. Beschlüsse der

      Fachausschüsse treten, nach Bestätigung des Vorstandes, sofort in Kraft.

      Die Zusammensetzung der Fachausschüsse wird vom Vorstand bestimmt.

      

      Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Delegierten-Versammlung für die Dauer von 4 Jahren.

      Es bleibt bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Die Abstimmungen innerhalb des

      Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden. 

     

     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

 

     Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (Brief bzw. FAX)  

     gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich

     (Brief bzw. FAX) erklären. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom

      1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

c)  Die Delegierten-Versammlung: Sie besteht aus den Delegierten der Landesverbände und dem

     Vorstand und ist auch für die Auflösung und Liquidation des Vereins zuständig.  

     Ferner muss eine Delegierten-Versammlung einberufen werden vom Vorstand, wenn 1/4 aller

     Delegierten die Einberufung unter Angaben von Gründen beantragt

 

d)  Der Ehrenrat, besteht aus drei Mitgliedern, die von der Delegierten Versammlung gewählt werden  

     und keine Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Der Ehrenrat entscheidet über die vom

     Vorstand beschlossenen Mitgliederausschlüsse und die Verhängung sofortiger Vereinsstrafen,   

     falls von dem Betroffenen dagegen Einspruch eingelegt wird.    

     Weiter entscheidet er über Beschwerden gegen den Vorstand  und schlichtet Streitigkeiten

     innerhalb des Vereines, wenn er vom Vorstand oder den Mitgliedern angerufen wird.  

     Die Vorraussetzungen und Durchführungen werden in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt.

 

 

§ 8 Vertretungsberechtigte Personen

 

Der DRC wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB durch den 1.Vorsitzenden

und dem 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind je allein vertretungsberechtigt.

 

Der 2.Vorsitzende soll jedoch nur tätig werden, wenn der 1.Vorsitzende seines Amtes verhindert ist,

oder auf Anweisung des 1.Vorsitzenden.

 

 

§ 9 Die Delegierten-Hauptversammlung

 

1)  Die Delegierten-Hauptversammlung ist das oberste Organ des DRC und besteht aus dem Vorstand  

     und den Delegierten. Über die ordentliche Delegierten-Hauptversammlung wird vom Schriftführer

     ein Protokoll geführt, das vom 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden

     und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgelegt,  

     das auch jeweils den Ort der Delegierten Hauptversammlung festlegt. Die Einladung ist vom Vorstand

     schriftlich 3 Wochen vorher durch einfachen Brief bekannt zugeben. Maßgebend für die Einhaltung

     der Frist ist das Datum des  Poststempels.

 

2)  Anträge auf Beschlussfassung in der ordentlichen Delegierten-Hauptversammlung müssen

     spätestens 10 Tage vor der Delegierten-Versammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.

     Über die Zulassung nicht fristgerecht gestellter Anträge oder solcher, die erst bei der

     Delegierten-Hauptversammlung gestellt werden, entscheidet die Delegierten-Hauptversammlung

     mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Abstimmungen, die die eigene Person betreffen, hat sich dieser der

     Stimme zu enthalten.

 

3)  Die Delegierten-Hauptversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der

     anwesenden Vorstandmitglieder und der Delegierten. Die Delegierten-Hauptversammlung fällt ihre

     Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit

     von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei allen Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten

     Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei abermaliger Stimmengleichheit

     entscheidet das Los. Bei der Veröffentlichung der Ladung sind Ort und Zeit der Tagung und die

     Tagesordnung anzugeben. Stimmberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder und Delegierten

 

4)  Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:

          1. Geschäftsbericht des 1.Vorsitzenden

          2. Kassenbericht des Buchführers

          3. Bericht des Kassenprüfers

          4. Entlastung des Vorstandes

          5. Berichte der Obmänner

          6. Wahl eines Wahlausschusses (bei Neuwahlen)

          7. Entlastung des Vorstandes

          8. Wahl des Vorstandes und des Ehrenrates (bei Neuwahlen)

          9. Beraten über fristgerecht eingereichte Anträge

         10. Verschiedenes

 

    Die Wahl des Vorstandes durch die Delegierten-Hauptversammlung ist für das Amt des 1. Vorsitzenden

    durch Stimmzettel in geheimer direkter Wahl durchzuführen. Bei nur einem Wahlvorschlag

    erübrigt sich die Wahl durch Stimmzettel. Es kann dann mit Handzeichen gewählt werden. Die Wahlen

    für die übrigen Ämter erfolgen durch Handzeichen.

 

§ 10 Die Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins (DRC) kann nur bei einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer

2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins (DRC)

oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das gesamte Vermögen des Vereins an den

Tierschutzverein für den Altkreis Soltau 1968 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Befugnis zur Änderung der Satzung

 

Der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, ist befugt, geringfügige

durch das Registergericht / Finanzamt geforderte Änderungen der Satzung, ohne

Mehrheitsbeschluss der Delegiertenversammlung vorzunehmen

 
Diese Satzung wurde am 03.07.2010 in Soltau beschlossen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

 Dieses Satzung wurde am 03.07.2010 in Soltau beschlossen

 


 
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